Register
Diese Seite bietet eine kommentierte Übersicht über vorhandene elektronische Register der österreichischen Bundesverwaltung. Registerzweck und -inhalte sind kurz beschrieben. Zusätzlich finden Sie zusammengefasste Informationen (Anbieter, Zielgruppen und Kosten, Link, Rechtsgrundlage und anderes) und den Link zum jeweiligen Online-Register.
Adressregister (ADR)
Inhalt
Adressen zu Grundstücken und zu Gebäuden, die Inhalte werden zusammen mit den Daten im Gebäude- und Wohnungsregister gepflegt.
Anbieter
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV)
Zugang
Abfrageberechtigte
Gemeinden, Länder
Kosten
Einzelabfragen sind kostenlos, Kosten für andere Online-Zugriffe oder die Abgabe von Datenbeständen sind per Verordnung geregelt.
Weitere Informationen
- Adressregister bei BEV
- Vermessungsgesetz
- Adressregisterverordnung (AdrRegV, Stammfassung (StF): Bundesgesetzblatt (BGBl.) II Nummer (Nr.) 218/2005)
Asylwerberinformationssystem (AIS)
Inhalt
Daten zu fremden Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben
Anbieter
Bundesministerium für Inneres
Weitere Informationen
Asylgesetz 2005 (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005)
Bildungsstandregister
Inhalt
Die Bundesanstalt Statistik Österreich führt ein Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (BSR) – regional gegliedert. Es erfolgt ein jährlicher Abgleich der Personendaten mit dem Zentralen Melderegister (ZMR).
Anbieter
Bundesanstalt Statistik Österreich
Weitere Informationen
Bildungsdokumentationsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 12/2002)
Ergänzungsregister natürlicher Personen (ERnP)
Inhalt
Das ERnP dient zur Eintragung natürlicher Personen, die nicht im ZMR eingetragen sind und dies auch nicht müssen. Daten sind Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsbürgerschaft; Ordnungsnummer, ZMR-Zahl; Weiters können Standarddokumente zu Personenstand und Staatsbürgerschaft eingetragen werden.
Anbieter
Stammzahlenregisterbehörde (Betrieb: Bundesministerium für Inneres)
Zugang
Abfrageberechtigte
Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, Auftraggeber des privaten Bereiches, Parteienvertreter, Registrierungsstellen über Antrag des oder der Betroffenen
Weitere Informationen
- E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV, BGBl. II Nr. 289/2004, schafft 36 Bereiche)
- Ergänzungsregisterverordnung (ERgeV, BGBl. II Nr. 331/2009)
- Webseite der Stammzahlenregisterbehörde zum Ergänzungsregister
Ergänzungsregister sonstige Betroffene (ERsB)
Inhalt
In das ERsB werden juristische Personen aufgenommen, die weder im Firmenbuch noch im zentralen Vereinsregister eingetragen sein müssen. Daten sind Bezeichnung, Sitz, Anschrift, Rechtsform, vertretungsbefugte Organwalter, Ordnungsnummer
Anbieter
Stammzahlenregisterbehörde (Betrieb: Bundesministerium für Finanzen)
Zugang
Abfrageberechtigte
Das Ergänzungsregister sonstige Betroffene ist ein öffentliches Register.
Weitere Informationen
- Ergänzungsregisterverordnung (ERgeV, BGBl. II Nr. 331/2009)
- Webseite der Stammzahlenregisterbehörde zum Ergänzungsregister
Firmenbuch (FB)
Inhalt
Das FB enthält zu Unternehmen, die unter einer Firma tätig werden, Bezeichnung, Rechtsform, Sitz, Anschrift, Zweigniederlassung, Organe, Vertretungsbefugnis, Personendaten, Kapital, Rechtstatsachen und Löschungen. Ergänzend sind die elektronische Urkundensammlung seit Juli 2005 und die elektronischen Jahresabschlüsse seit 2001 enthalten.
Anbieter
Bundesministerium für Justiz (BMJ)
Zugang
Abfrageberechtigte
Das Firmenbuch ist ein kostenpflichtiges, öffentliches Verzeichnis; Einsicht bei den Handelsgerichten und bei Notaren;
Im Internet über Verrechnungsstellen, dafür ist ein Benutzerkonto notwendig. Es werden Abfragegebühren verrechnet;
Kosten
Die anfallenden Gebühren hängen von der Datenmenge ab und sind in der Firmenbuchdatenbankverordnung geregelt;
Beispiele:
- Aktueller Firmenbuchauszug 2,40 Euro
- Aktueller Firmenbuchauszug mit Gewerberegister-Daten 3,00 Euro
- Kurzinformation (Teilauszug mit Firma, Sitz, Geschäftsanschrift und Rechtsform) 0,70 Euro
- Jahresabschluss einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung 2,00 Euro
- Firmeninformation - Firmenliste mit Verknüpfungen 2,00 Euro
Je nach Verrechnungsstelle wird zusätzlich eine Abfragegebühr verrechnet.
Weitere Informationen
- Firmenbuchgesetz (FBG) 1993 insbesondere 3. Abschnitt
- Informationen des Bundesministeriums für Justiz zum Firmenbuch
Führerscheinregister (FSR)
Inhalt
Im Führerscheinregister sind personenbezogene Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, sachverständigen Ärzte, Amtsärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen enthalten.
Anbieter
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Zugang
Abfrageberechtigte
Bezirksverwaltungsbehörden, Exekutive
Weitere Informationen
Gebäude- und Wohnungsregister (GWR)
Inhalt
Das GWR enthält Adressdaten zu Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen sowie Strukturdaten von Gebäuden, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten. Die im GWR geführten Wohnungsadressen werden dem Zentralen Melderegister (ZMR) zur Verfügung gestellt, um Meldevorgänge nur an gültigen Adressen zu gewährleisten. Das Gebäude- und Wohnungsregistergesetz (GWR-Gesetz) regelt den Inhalt und die Struktur der Angaben des GWR.
Das Gebäude- und Wohnungsregister soll zukünftige periodische Zählungen ersetzen.
Anbieter
Statistik Austria
Zugang
Abfrageberechtigte
Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, kein öffentlicher Zugang zu Einzeldaten
Weitere Informationen
- Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz (GWR-Gesetz) BGBl. I Nr. 9/2004
- Informationen zum GWR auf den Webseiten der Statistik Austria
GewerbeInformationsSystem Austria (GISA)
Inhalt
Im GISA sind die wichtigsten unternehmensbezogenen Daten sämtlicher Gewerbebetriebe, die in Österreich niedergelassen sind, enthalten. Der Interessent kann sich im GISA rasch und auf einfache Art und Weise Informationen, insbesondere über den Namen bzw. die Firma, den Standort und den Wortlaut der Gewerbeberechtigung eines gewerblichen Unternehmens, verschaffen. Für die Daten von Einzelunternehmen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, ist das GISA derzeit die einzige authentische Informationsquelle.
Anbieter
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW)
Zugang
Abfrageberechtigte
GISA ist über folgende Unternehmen entgeltlich und nach Registrierung zugänglich:
• EDV-Technik, DI Went
• HF Data Datenverarbeitungsges.m.b.H.
• IMD GmbH
• ÖGIZIN GmbH (Österreichische Gesellschaft für Information und Zusammenarbeit im Notariat)
• MANZ - Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH
• ADVOKAT Unternehmensberatung Greiter & Greiter GmbH
• lexunited - online information system GmbH
• Wiener Zeitung Digitale Publikationen
• UVST Datendienste GmbH
• 360kompany GmbH
• exthex GmbH
Alternativ besteht auch für Auskünfte oder Abfragen in Einzelfällen die Möglichkeit, online direkt bei der Gewerbebehörde eine Auskunft oder eine Abfrage aus GISA mittels Webformular oder mittels Webformular mit Handy-Signatur oder Bürgerkarte zu beantragen. Bitte beachten Sie für Einzelabfragen bei der Gewerbebehörde auch die Hinweise und Gebühreninformationen.
Für Gebietskörperschaften, Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, welche Gewerbeinformationen zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, ist der Zugang über das Portal Austria der BRZ GmbH möglich.
Links
- Informationen zum GISA auf den Webseiten des BMWFW
- GISA-Abfrage mittels Webformular
- GISA-Abfrage mittels Webformular mit Handy-Signatur/Bürgerkarte
- Auskunft oder Auszug aus dem GISA
- Portal Austria der BRZ GmbH
Grundstücksdatenbank (GDB) - Digitale Katastralmappe (DKM)
Inhalt
Die GDB ermöglicht den Vermessungsämtern die automationsunterstützte Führung des Katasters. Sie enthält Festpunkte und Grundstücksgrenzen, die auch in visualisierter Form abgerufen werden können. Durch die technische Verknüpfung der Datenbestände des Grundbuchs und der Digitalen Katastralmappe können geographische und eigentumsrechtliche Informationen zu Liegenschaften gemeinsam und grafisch abgerufen werden.
Anbieter
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (Betrieb: Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen)
Zugang
Abfrageberechtigte
Die digitale Katastralmappe ist ein öffentliches Buch.
Kosten
Gebührenpflichtig, Tarife des BEV
Weitere Informationen
Vermessungsgesetz (VermG, BGBl. I Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008)
Grundstücksdatenbank - Grundbuch (GB)
Inhalt
Die GDB ermöglicht den Gerichten die automationsunterstützte Führung des Grundbuchs. Das öffentlich zugängliche Grundbuch ist der eigentumsrechtliche Teil der GDB. Es enthält die Einlagezahlen der Parzellen mitsamt den darauf gültigen Rechten (A-Blatt), Eigentumsverhältnissen (B-Blatt) und etwaigen Lasten (C-Blatt).
Anbieter
Bundesministerium für Justiz
Zugang
Abfrageberechtigte
Das Grundbuch ist ein öffentliches Buch.
Kosten
Die anfallenden Gebühren sind in der Grundstücksdatenbankverordnung 2009 geregelt. Sie hängen von der Datenart und -menge ab.
Beispiele:
- Gebühr für je 10 angefangene Datenzeilen alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der Digitalen Katastralmappe (DKM): 0,28 Euro
- DKM Vektordaten: 1,27 Euro
Je nach Verrechnungsstelle wird zusätzlich eine Abfragegebühr verrechnet.
Weitere Informationen
Informationen des Bundesministeriums für Justiz zur Grundstücksdatenbank
Hauptverband der Sozialversicherungsträger Personendaten
Inhalt
Aufgrund des österreichischen Sozialversicherungsrechts sind beim Hauptverband die Daten der folgenden Versicherten erfasst: alle unselbständig Erwerbstätigen, deren Beschäftigungsort im Inland liegt, sowie alle selbständig Erwerbstätigen, sofern der Sitz ihres Betriebes im Inland liegt. Diese unterliegen somit der Pflichtversicherung gemäß § 3 Absatz (Abs.) 1 ASVG.
Anbieter
Hauptverband der Sozialversicherungsträger
Zugang
Abfrageberechtigte
berechtigte Verwaltungsbehörden, die Berechtigung ist für die einzelne Vollzugsmaterie nachzuweisen
Weitere Informationen
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
Identitätsdokumentenregister (IDR)
Inhalt
Person (sichere Identifikation), ausgestellter Reisepass, Eintragungen im Reisepass, Passverbot, ausgestellter Personalausweis
Anbieter
Bundesministerium für Inneres
Zugang
Abfrageberechtigte
Bezirksverwaltungsbehörden, Exekutive
Weitere Informationen
Stammzahlenregister (SZR)
Zweck
Berechnung der Personenbindung und von bereichsspezifischen Personenkennzeichen
Anbieter
Stammzahlenregisterbehörde bei der Datenschutzkommission
Zugang
Abfrageberechtigte
Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, Auftraggeber des privaten Bereichs
Kosten
keine
Weitere Informationen
- E-Government Gesetz - Bestimmungen zur Stammzahlenregisterbehörde
- E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV, BGBl. II Nr. 289/2004, schafft 36 Bereiche)
- Stammzahlenregisterbehördenverordnung (StZRegV) BGBl. II Nr. 330/2009
- Webseite der Stammzahlenregisterbehörde
Strafregister (STR)
Inhalt
Person (sichere Identifikation), gerichtliche Strafen
Anbieter
Bundesministerium für Inneres (BMI)
Zugang
Abfrageberechtigte
Sicherheitsbehörden, andere Behörden, die die Zuverlässigkeit beurteilen müssen
Weitere Informationen
Unternehmensregister (UR)
Inhalt
Das UR stellt die Evidenz der in Österreich ansässigen und wirtschaftlich tätigen Unternehmen, ihrer Betriebe und Arbeitsstätten sowie der Einrichtungen des Staates und der Non-Profit-Organisationen dar. Zu diesem Zweck fasst es die Grunddatenbestände aus dem Firmenbuch, dem zentralen Vereinsregister sowie dem Ergänzungsregister sonstige Betroffene zusammen.
Anbieter
Statistik Österreich
Weitere Informationen
Zentrales Anlagenregister
Inhalt
Anlagenstammdaten und zugehörige Personendaten (Inhaber, Berechtigte); Rechtsbereiche: Abfall, Wasser, Luft
Anbieter
Bundesministerium für Land-, Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW)
Zugang
Abfrageberechtigte
Behörden je nach Zuständigkeit (Bund, Länder, Bezirksverwaltungsbehörden); Öffentlichkeit gemäß rechtlicher Vorgaben; Unternehmen gemäß rechtlicher Vorgaben)
Weitere Informationen
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG)
Zentrales Gewerberegister (ZGW)
Inhalt
Gewerbeinhaber (Unternehmerinnen, Unternehmer, Unternehmen), Gewerbeberechtigungen, gewerberechtliche Geschäftsführer, Betriebsstätten; Das zentrale Gewerberegister ist mit dem Firmenbuch und dem Register der Versicherungsvermittler verbunden.
Anbieter
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW)
Zugang
Abfrageberechtigte
Gewerbebehörden können via Portalverbund beziehungsweise Bundesrechenzentrum GmbH zugreifen, jedermann im Internet über Verrechnungsstellen.
Kosten
Gewerbebehörden können kostenlos Abfragen tätigen.
Das privatrechtliche Entgelt für Online-Abfragen wird gemäß § 365e Abs.4 GewO 1994 verrechnet.
Je nach Verrechnungsstelle wird zusätzlich eine Abfragegebühr verrechnet.
Weitere Informationen
Zentrales Kraftfahrzeugregister (KZR)
Inhalt
In der zentralen Zulassungsevidenz befinden sich unter anderem natürliche Personen, die laut Kraftfahrgesetz über eine Zulassung eines Kraftfahrzeuges in Österreich verfügen. Daten sind beispielsweise: Fahrzeughalter (Identifikation, Anschrift), Fahrzeug (Kennzeichen, Zulassung, technische Daten). Dient auch der Datenübermittlung an Finanzbehörden und Statistik Österreich.
Anbieter
Bundesministerium für Inneres (BMI)
Zugang
Abfrageberechtigte
Zulassungsstellen, Exekutive, weitere Behörden, Privatpersonen bei berechtigtem Interesse über die Bezirksverwaltungsbehörden
Weitere Informationen
Zentrales Melderegister (ZMR) / Standarddokumentenregister
Inhalt
Das ZMR ist ein Verwaltungsregister, das Identitätsdaten von Personen und Wohnsitzdaten speichert. Es erfasst unter anderem folgende Daten: Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz(e), ZMR-Zahl. Weiters können Standarddokumente zu Personenstand und Staatsbürgerschaft eingetragen werden. Gemeinsam mit den Gemeinden, Personenstandsbehörden und Staatsbürgerschaftsevidenzstellen hat das ZMR dafür zu sorgen, dass die Identitätsdaten, Meldedaten und Standarddokumente korrekt sind.
Anbieter
Bundesministerium für Inneres (BMI)
Zugang
Abfrageberechtigte
- Meldebehörden
- Abfrageberechtigte Stellen, das sind Behörden und Notare als Gerichtskommissäre, Sozialversicherungsträger gem. § 16a Abs. 4 Meldegesetz (MeldeG),
- Andere Körperschaften öffentlichen Rechts und Private gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG,
- Einzelpersonen über das Internet.
Kosten
Für Einzelpersonen sind Abfragen gebührenpflichtig, für Meldebehörden sind sie kostenlos, für die Länder besteht eine Pauschalierung nach § 15 Abs. 5 MeldeV
Weitere Informationen
- Meldegesetz 1991 (MeldeG)
- Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV) in der Fassung (idF) BGBl. Nr. 274/2004
- Online-Meldebestätigung
- ZMR
Zentrales Personenstandsregister (ZPR)
Inhalt
Das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) ist ein bei allen österreichischen Personenstandsbehörden eingesetztes Register. Es wurde– zusammen mit dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) – am 1. November 2014 bundesweit in Betrieb genommen. Im ZPR werden die Daten über Personenstandsfälle (Geburt, Ehe, Eingetragene Partnerschaft, Tod) und damit in Zusammenhang stehende Sachverhalte (zum Beispiel Namen) zentral erfasst. Es löst damit die Personenstandsbücher ab.
Vorteil des ZPR und des ZSR ist, dass Personen, die in den Registern erfasst sind, bei den meisten Behördenwegen nur Lichtbildausweise zur Identifikation vorlegen müssen. Alle für den Behördenweg erforderlichen Dokumente sollten durch die beiden Register abgedeckt sein.
Anbieter
Bundesministerium für Inneres
Abfrageberechtigte
Alle Behörden haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben die Möglichkeit, auf die Daten zuzugreifen.
Kosten
Für Personenstandsurkunden, Teil- oder Gesamtauszüge aus dem ZPR ist pro Stück 7,20 Euro Bundesgebühr und 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe zu bezahlen.
Weitere Informationen
Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013)
Zentrales Vereinsregister (ZVR)
Inhalt
Bezeichnung, Sitz, Datum des Entstehens, Satzung, Beendigung;
ZVR-Nummer; Organe (Identifikation, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Funktion).
Anbieter
Bundesministerium für Inneres
Zugang
Abfrageberechtigte
Jede/Jeder kann eine Online-Einzelabfrage zu einem bestehenden Verein durchzuführen – sofern für diesen keine Auskunftssperre besteht.
Kosten
kostenfrei
Weitere Informationen